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 AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 
FÜR COACHING UND BERATUNG

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Coach und Berater (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem Klienten (nachfolgend Auftraggeber genannt) als Dienstvertrag im Sinne der §611 BGB oder als Werkvertrag § 631 BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

 

2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Auftraggeber das generelle Angebot des Auftragnehmers, die Beratung in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen annimmt.

 

3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienst-/Werkvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, erhalten.

§ 2 Vertragsarten für Coaching und Beratung

 

1) Beraterverträge können als Dienstvertrag oder als Werkvertrag geschlossen werden. Bei einem Dienst vertrag (§ 611 BGB) wird das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Bei einem Werk vertrag (§ 631 BGB) wird ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet, das in der Regel gegenständlich fassbar ist.

 

2) Coachingverträge sind Dienstverträge gem. § 611 BGB.

 

a) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Coaching anwendet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Methoden an zuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Auftraggeber entsprechen, sofern der/die Auftraggeber hierüber keine Entscheidung trifft.

b) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert wer den. Gegenstand des Dienstvertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coachingleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der Auftraggeber.

 

c) Coaching ist ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Auftragnehmer gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der Auftragnehmer darf keine Krankschrei bungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen.

 

d) Coaching ist keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der/die Auftraggeber trägt während des gesamten Coachingprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coachingtermine. Die Teilnahme an einem Coaching setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.

 

e) Ist der Veranstalter eines Teamcoachings oder einer Seminarveranstaltung nicht der Auftragnehmer, genießen die Auftraggeber keinen Versicherungsschutz durch ihn.

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers

 

1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Auftraggeber nicht verpflichtet. Ein Coaching oder eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Auftraggeber sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. eine Beratung.

 

2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Coaching bzw. die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Auftraggeber das Coaching bzw. die Beratung verneinen.

 

3) Auch der/die Auftraggeber hat das Recht, das Coaching bzw. die Beratung zu beenden, wenn das Ver trauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss gem. der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen schriftlich erfolgen.

 

§ 4 Vertraulichkeit

1) Der Auftragnehmer behandelt die Daten des/der Auftraggeber vertraulich und erteilt bezüglich der In halte der Gespräche und Übungen, sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnisse des/ der Auftraggeber Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Auftraggeber. Auf die Schrift form kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Auftraggeber erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Auftraggeber zustimmen wird.

2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wei tergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.

 

3) § 4 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit dem Coaching/Beratung persönliche Angriffe gegen den Auftragnehmer oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

 

4) Der Auftragnehmer führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem/der Auftraggeber steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 4 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

5) Sofern der/die Auftraggeber ein detailliertes Protokoll über das Coaching verlangt, erstellt der Auftragnehmer dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.

 

§ 5 Datenschutz

1) Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet. 2) Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben. In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

§ 6 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Beratervertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 7 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Coaching- bzw. Beratervertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratervertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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